Satzung
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des Bundes der Selbständigen,
Ortsverband Riederich e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

§

1

 

Name und Sitz

 

 

 

 

 

 

 

 

§

2

 

Zweck und Aufgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

§

3

 

Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

§

4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

§

5

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

 

 

 

 

 

 

§

6

 

Organe des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§

7

 

Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

§

8

 

Ausschuß

 

 

 

 

 

 

 

 

§

9

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

§

10

 

Kassenprüfung

 

 

 

 

 

 

 

 

§

11

 

Verfahren bei Abstimmung und Wahlen

 

 

 

 

 

 

 

 

§

12

 

Fachgruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

§

13

 

Zusammenarbeit mit übergeordneten Gremien

 

 

 

 

 

 

 

 

§

14

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§

15

 

Schlußbestimmung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1      Name und Sitz

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Riederich e.V. im Bund der Selbständigen und hat seinen Sitz in Riederich.

 

 

(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Er ist (soll) im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Urach eingetragen (werden). Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglieder des Bundes der Selbständigen Baden-Württemberg e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbe­treibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittel­standes auf örtlicher Ebene. Er unterstützt den Bund der Selb­ständigen bei seiner Arbeit auf Bundes-, Landes- und Kreis­ebene.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Der Verein soll

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

 

durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

 

durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

 

durch Mitwirken im Gesamtverband, dem Bund der Selbständigen und seines Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. sowie des Kreisverbandes zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

Handelstreibende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

Handwerker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

 

Freiberufler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

 

Führungskräfte in Unternehmen und anderen  Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Ziffern a) - e): Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Auf Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

durch Ausschluß der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter  Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Ausschlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung  der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

 

durch Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind , werden für alle Mitglieder verbindlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5      Mitgliedsbeiträge

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Mitglieder sind  verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden per Lastschrift  eingezogen. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6      Organe des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Vorstand. Er besteht aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

dem Vorsitzenden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

bis zu drei Stellvertreter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

dem Schriftführer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

 

dem Kassierer

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Ausschuß. Er besteht aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

den Mitgliedern des Vorstandes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

weiteren Vereinsmitgliedern bis 5 % der Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter (nur bei Vollzug nach § 12). Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit dem Vorstand angehörenden Beiräte erhöhen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7      Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende  alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Der Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses gebunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Im einzelnen haben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

der Vorsitzende, im  Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, Ausschuß- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Zwei Stellvertreter und der Schriftführer  werden erst nur für ein Jahr gewählt und dann für zwei Jahre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8      Ausschuß

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Der Ausschuß hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige  Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können beratend zu Ausschußsitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Für die Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Der Ausschuß berät  über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)

 

 

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

(7)

 

 

Der Ausschuß wird auf die Dauer  von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9      Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht  zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

 

die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

die Wahl der Kassenprüfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

 

die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS-Landesverbandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

 

die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

 

die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu an deren  als den Zwecken des Vereines

 

 

 

f)

 

die Änderung der Vereinssatzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

 

die Entlastung des Vorstandes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h)

 

die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereines.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluß des Ausschusses eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼  der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Abgabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor Abhaltung der Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)

 

 

Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder Verbandsorgane gewählt werden sollen, beträgt die Einladungsfrist 3 Wochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(7)

 

 

Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10    Kassenprüfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11    Verfahren bei Abstimmung und Wahlen

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Beschlußfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Im Ausschuß muß auf Verlangen eines Ausschußmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum Vorstand, Ausschuß oder Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangt.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Für die Durchführung der  Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Es darf kein Kandidat aus dem Vorstand sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Bei Abstimmung werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12    Fachgruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuß des Vereins an.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13    Zusammenarbeit mit übergeordneten Gremien

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Eingaben des Vereines an staatliche Stellen  und andere Organe, die über die örtliche Bedeutung  hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BDS-Landesverband vorab zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landesvorstand Abschriften übermittelt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Der Vorstand soll durch Informationen der Vereinsmitglieder über die Arbeit des Landes- und Kreisverbandes und durch Informationen des Landes- und Kreisverbandes über die Tätigkeit des Vereines den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Landesverband fördern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 14    Auflösung des Vereines

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „ Auflösung des Vereines“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

 

Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)

 

 

Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in einer Ausschusssitzung und in der entscheidenden Mitgliederversammlung zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5)

 

 

Wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg e.V ausscheiden will, gilt Ziffer 4 entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)

 

 

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereines beim BDS-Landesverband Baden-Württemberg hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15    Schlußbestimmung

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

 

 

Die Mitglieder anerkennen die Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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